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Förderungen
Bundesförderung Sanierungscheck 2018
Förderungsfähigkeit des Objektes
Für die Beantragung einer Förderung eines denkmalgeschützten Gebäudes sind folgende Schritte erforderlich:
Ja. Das Unternehmen kann seinen Sitz im Ausland haben, jedoch müssen Kostenvoranschläge und Rechnungen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
Ja. Haben Sie allerdings für eine Maßnahme an Ihrem Gebäude (z.B. Fenstertausch) bereits eine Förderung erhalten, können Sie für dieselbe Maßnahme nicht noch einmal einen Antrag stellen. Es kann nur für noch nicht geförderte Maßnahmen bei der Förderungsaktion „Sanierungsscheck für Private 2018“ eine Förderung beantragt werden.
Ja. Wenn Sie nicht mehr als zehn Betten vermieten, ist eine Antragstellung im Rahmen des „Sanierungsscheck für Private 2018“ möglich. Die Rechnungen müssen auf den/die AntragstellerIn (Privatperson) lauten und von dieser auch bezahlt werden. Bei mehr als zehn Betten ist im Rahmen der „Sanierungsoffensive für Betriebe 2018“ um eine Förderung anzusuchen. Eine Förderung im Rahmen des „Sanierungsscheck für Private 2018“ ist in diesem Fall nicht möglich.
Ja. Die Förderungsaktion „Sanierungsscheck für Private 2018“ gilt für Objekte im Inland unabhängig vom Wohnsitz des Eigentümers/Mieters.
Ja. Bitte beachten Sie aber, dass jede/r FörderungswerberIn im Rahmen der Förderungsaktion „Sanierungsscheck für Private 2018“ nur einmal eine Förderung beantragen und erhalten kann.
Einzelwohnungen, die thermisch saniert werden, erreichen in der Regel nicht den Standard einer Teilsanierung 40% oder umfassenden Sanierung. Sollte im Einzelfall dennoch eine förderungsfähige Sanierungsart erreicht werden, erfolgt die Antragstellung über das Formular für Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus. In diesem Fall müssen die Energieausweise (Bestand und Sanierung) nur für die Wohnung berechnet werden.
Ein Zweifamilienhaus (zwei getrennte Wohneinheiten mit eigener Wohnungseingangstüre, Küche und Bad) mit verschiedenen Eigentums-/Mietverhältnissen ist folgendermaßen förderungsfähig: Gibt es für die beiden getrennten Wohneinheiten jeweils eine/n EigentümerIn oder MieterIn, kann vom/von der EigentümerIn/MieterIn für die jeweilige Wohneinheit eine Förderung beantragt werden. Bei gemeinsamen Rechnungen/Angeboten werden die Kosten entsprechend dem angegebenen Aufteilungsschlüssel auf die jeweiligen Wohneinheiten aufgeteilt. Beide FörderungsnehmerInnen müssen als RechnungsempfängerInnen angegeben werden.
Reihenhäuser werden wie Einfamilienhäuser behandelt, ein Doppelhaus wie ein Zweifamilienhaus. In beiden Fällen verwenden Sie bitte das Antragsformular „Ein-/Zweifamilienhaus/Reihenhaus“.
Der/Die EnergieausweiserstellerIn gibt in Formularanhang „Technische Details Energieausweis“ auf Basis der Angaben im Energieausweis an, ob das Gebäude nach Umsetzung der Maßnahmen den Kriterien einer umfassenden Sanierung klimaaktiv Standard, umfassenden Sanierung guter Standard oder Teilsanierung 40% entspricht. Für eine Einzelbaumaßnahme inkl. Tausch des Heizungssystems ist kein Energieausweis erforderlich.
Sollten unterschiedliche Wand- und Deckenaufbauten bestehen, so ist der über die Fläche gemittelte U-Wert einzutragen.
Dies ist abhängig von der Sanierungsart. Für eine Einzelbaumaßnahme inkl. Tausch des Heizungssystems ist kein Energieausweis erforderlich. Bei einer umfassenden Sanierung oder Teilsanierung ist der Energieausweis eine Förderungsvoraussetzung und ist die Basis zum Ausfüllen des Formularanhanges „Technische Details Energieausweis“ im Antrag. Der Energieausweis selbst ist bei der Einreichung des Förderungsantrages nicht vorzulegen. In einem Zweifamilienhaus bzw. in einem mehrgeschoßigen Wohnbau (MGW) ist der Energieausweis jeweils für das gesamte Wohngebäude auszustellen.
Falls aufgrund des Alters des Gebäudes keine Baubewilligung existiert, gilt das am Energieausweis angegebene Jahr bzw. eine plausible Schätzung (z.B. 1900).
Förderungsfähige Kosten
Nein. Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen ist im Rahmen des „Sanierungsschecks“ nicht förderungsfähig.
Ja. Für den Ersatz einer Elektroheizung durch eine klimafreundliche Heizungsanlage kann der „Raus aus Öl“- Bonus in Anspruch genommen werden
Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage kann im Rahmen des „Sanierungscheck 2018“ der „Raus aus Öl“- Bonus nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die neue Ölheizung keine Förderung (z.B. Förderung des „Heizen mit Öl“ Energiefonds) in Anspruch genommen wird.
Nein. Da die Solaranlage nur heizungsunterstützend betrieben werden kann, muss das bestehende fossile Heizungssystem nicht außer Betrieb genommen werden. Der „Raus aus Öl“- Bonus kann in Anspruch genommen werden, weil der Verbrauch des fossilen Brennstoffs jedenfalls deutlich reduziert wird.
Nein. Beim Sanierungsscheck kann nur ein Wärmeerzeugungssystem gefördert werden. Es besteht aber die Möglichkeit für die Solaranlage eine Förderung beim Klima- und Energiefonds zu beantragen.
Die dafür notwendigen Förderungskriterien zur Förderaktion Solaranlagen finden Sie unter: www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Nein. Es besteht aber die Möglichkeit für die Solaranlage eine Förderung beim Klima- und Energiefonds zu beantragen. Die dafür notwendigen Förderungskriterien zur Förderaktion Solaranlagen finden Sie unter: www.solaranlagen.klimafonds.gv.at.
Im mehrgeschoßigen Wohnbau kann die Bruttokollektorfläche der Solaranlage bezogen auf die Wohneinheit auch kleiner als 15 m² sein. Die gesamte Solaranlage muss jedoch mindestens 15 m² bei Flachkollektoren und mindestens 10 m² groß bei Vakuumröhrenkollektoren sein.
Nein. Einen Zuschlag gibt es nur bei der Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, z.B. Zellulose, Baumwolle, Flachs, Hanf, Holzfaser, Holzwolle, Kokosfaser, Kork und Schafwolle.
Ja. Ein Zuschlag von max. 1.000 Euro wird bei der Verwendung von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen gewährt. Nachwachsende Rohstoffe, für die dieser Zuschlag vergeben
wird, sind z.B. Zellulose, Baumwolle, Flachs, Hanf, Holzfaser-Dämmplatten, Holzwolle- Leichtbauplatten, Kokosfaser, Kork und Schafwolle. Die Förderung beträgt jedoch auch inklusive
Zuschlag max. 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Für den Zuschlag muss der Anteil der nachwachsenden Dämmstoffe mindestens 25% aller im Zuge der Sanierung gedämmten Flächen betragen.
Unter Planungskosten versteht man immaterielle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der thermischen Sanierung notwendig sind. Dies können z.B. Kosten für eine Energieberatung (inkl. Ausstellung eines Energieausweises), das Architektenhonorar oder aber auch die Baustellenkoordination und -aufsicht sein. Planungskosten können bis max. 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten als förderungsfähige Kosten anerkannt werden.
Nein. Die Kosten für den Energieausweis werden als Planungsleistung anerkannt – diese werden mit bis zu max. 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten als förderungsfähige Kosten berücksichtigt. Eine Förderung nur für den Energieausweis alleine ist nicht möglich.
Eine ausführliche Liste der förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Kosten finden Sie auf der Webseite www.sanierungsscheck18.at.
Mehrgeschoßiger Wohnbau (MGW)
Als bevollmächtigte/r VertreterIn der WohnungseigentümerInnengemeinschaft haben Sie die Aufgabe, die Anträge für die einzelnen WohnungseigentümerInnen als Sammelantrag an die Bausparkassenzentrale weiterzuleiten.
Bitte beachten Sie, dass jede/r WohnungseigentümerIn einen separaten Förderungsantrag (Seite 1 bis 3 des Antragsformulars „Sammelantrag mehrgeschoßiger Wohnbau“) ausfüllen und unterfertigen muss. Der Formularanhang „Technische Details Energieausweis“ ist vom/von der EnergieausweiserstellerIn gutachterlich zu bestätigen. Die weiteren Formularanhänge „Projektdaten“ und die „Mieter-/EigentümerInnenliste“ sind vom/von der bevollmächtigten VertreterIn der WEG zu unterschreiben und zu stempeln.
Weiters fungieren Sie als AnsprechpartnerIn für eventuelle Rückfragen der Förderungsabwicklungsstelle. Im Anschluss an den Versand der Förderungszusagen erhalten Sie einen Link zur Online-Plattform der Endabrechnung und weitere Informationen zur Übermittlung der Endabrechnungsunterlagen für den gesamten mehrgeschoßigen Wohnbau. Bitte beachten Sie, dass bei der Endabrechnung u.a. ein aktueller Aufteilungsschlüssel über die Online-Plattform hochzuladen und zu übermitteln ist.
Jede/r WohnungseigentümerIn oder MieterIn muss für seine/ihre Wohneinheit einen separaten Förderungsantrag ausfüllen und unterschreiben. Die Förderungsanträge und die zusätzlich
benötigten Beilagen sind durch den/die bevollmächtigte/n VertreterIn, die Hausverwaltung oder den/die GebäudeeigentümerIn gemeinsam, also in Form eines Sammelantrages für den gesamten mehrgeschoßigen Wohnbau, bei der Bausparkassenzentrale einzureichen.
Es muss ein einstimmiger Beschluss oder ein nicht mehr anfechtbarer Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnengemeinschaft für die thermische Sanierung vorliegen, dieser ist im jeweiligen Antragsformular zu bestätigen. Sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung ein einstimmiger Beschluss oder ein nicht mehr anfechtbarer Mehrheitsbeschluss der EigentümerInnengemeinschaft noch nicht vorliegen, so ist dies spätestens bis zum Baubeginn (geplanter Beginn der Maßnahmen) nachzuweisen. Die Förderung ist von jedem/jeder WohnungseigentümerIn für die eigene Wohnungseinheit zu beantragen, die Förderungsanträge müssen aber in Form eines Sammelantrages abgegeben werden. Kostenvoranschläge und Rechnungen lauten auf die Wohnungs- EigentümerInnengemeinschaft. Die Förderung wird zur Gänze auf das Konto der WohnungseigentümerInnengemeinschaft überwiesen. Auch MieterInnen eines Wohnungseigentumsobjektes können einen Antrag stellen, wenn es dazu eine Vereinbarung zwischen VermieterIn und MieterIn gibt.
Eine Sanierungsvereinbarung ist eine schriftliche, zivilrechtliche Vereinbarung, die zwischen dem/der GebäudeeigentümerIn und allen MieterInnen abgeschlossen wird.
Informationen zu den zwingenden Inhalten einer Sanierungsvereinbarung finden Sie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Förderungsantrages „Sammelantrag mehrgeschoßiger Wohnbau“ unter „Allgemeines“ Punkt 5 und Punkt 6.
Bitte beachten Sie:
In jedem Fall muss die Höhe und Laufzeit der Mietzinserhöhung in der Sanierungsvereinbarung angegeben sein. Ebenfalls muss vereinbart werden, dass die Mietzinserhöhung im
Falle einer Förderung um die gesamte Förderungssumme und aliquot zur Nutzfläche der einzelnen Mietwohnungen reduziert wird.
Die Sanierungsvereinbarung muss von allen MieterInnen und EigentümerInnen unterfertigt und gemeinsam mit den Förderungsanträgen inklusive aller notwendigen Formularanhänge an die Bausparkassenzentralen übermittelt werden. Liegt die Sanierungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so ist diese spätestens zum Baubeginn (geplanter Beginn der Maßnahmen) vorzulegen.
Eine vertragliche Besonderheit bei Förderungen mit Sanierungsvereinbarungen ist, dass, obwohl der Förderungsvertrag zwischen den einzelnen MieterInnen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Kommunalkredit Public Consulting (KPC), zustande kommt, die Förderungen direkt an den/die GebäudeeigentümerIn ausbezahlt
Ja. Kommt es infolge der Sanierung zu keiner Mietzins-/Entgelterhöhung, muss eine Vereinbarung mit der Mehrheit der MieterInnen gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen im Antragsformular „Sammelantrag mehrgeschoßiger Wohnbau“ vorliegen. Kommt es zu einer Mietzins-/Entgelterhöhung, ist eine Sanierungsvereinbarung zwischen allen MieterInnen und dem/der VermieterIn vorzulegen. Die thermische Sanierung muss alle Wohneinheiten umfassen. Jede/r MieterIn, der/die die jeweilige Vereinbarung abgeschlossen hat, kann um eine Förderung ansuchen.
Der Antrag muss jedoch gemeinsam mit den anderen Anträgen in Form eines Sammelantrages für das gesamte Gebäude gestellt werden.
Wohnbauten, die aus drei Wohneinheiten und mehr bestehen, gelten als mehrgeschoßiger Wohnbau (MGW).
Förderungshöhen
Bei dem in der Förderungszusage genannten Betrag handelt es sich um die für Sie max. reservierte Förderungssumme auf Basis der im Förderungsantrag angegebenen Daten und veranschlagten Kosten. Diese müssen unter Berücksichtigung des Dokumentes „Förderungsfähige Kosten“ eingetragen werden. Die Kostenvoranschläge dienen lediglich dem Planungsnachweis, werden jedoch inhaltlich nicht geprüft. Die tatsächliche Förderungsfähigkeit sowie die Förderungshöhe werden nach Umsetzung der Maßnahmen und Vorlage der Endabrechnungsunterlagen ermittelt. Der in der Förderungszusage genannte vorläufige Maximalbetrag kann jedoch im Rahmen der Auszahlung der Förderung in keinem Fall überschritten werden.
Für die beantragten Maßnahmen kann keine weitere Bundesförderung beansprucht werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die betrieblich UND privat genutzt werden. Hier kann für den jeweiligen betrieblich genutzten Gebäudeteil separat um eine Bundesförderung angesucht werden.
Eine Kombination mit einer Landesförderung zur thermischen Gebäudesanierung ist grundsätzlich möglich, wenn dies aus Sicht des jeweiligen Bundeslandes zulässig ist.
Der aliquote Anteil der Investitionskosten als Basis für die Berechnung der Förderungshöhe für eine Wohneinheit wird anhand des Aufteilungsschlüssels, welcher als Prozentanteil im Formularanhang „Mieter-/EigentümerInnenliste“ angegeben wird, errechnet.
Die Förderung inkl. Zuschläge beträgt max. 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten. Planungskosten sind förderungsfähig und werden mit max. 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt. Außerdem gibt es eine max. Förderungsobergrenze je nach beantragter Sanierungsart (siehe „Informationsblatt zur Förderungsaktion 2018“).
Dazu folgendes Beispiel: Ich bin EigentümerIn eines Einfamilienhauses und führe eine thermische Sanierung der Außenwand, obersten Geschoßdecke und der Fenster durch. Die oberste Geschoßdecke wird mit Zellulose gedämmt, also einem nachwachsenden Dämmstoff (siehe dazu auch Frage 17). Die Investitionskosten für die thermische Sanierung betragen 22.000 Euro, der Fenstertausch kostet 14.000 Euro und es fallen 1.500 Euro Planungskosten an. Zusätzlich wird der alte Ölkessel gegen eine klimafreundliche Biomassezentralheizung getauscht, die Kosten dafür und den Umbau der Heizzentrale betragen 24.000 Euro.
Laut dem Formularanhang „Technische Details Energieausweis“ handelt es sich um eine umfassende Sanierung guter Standard. Die Förderung setzt sich daher wie folgt zusammen:
umfassende Sanierung guter Standard | 5.000 Euro |
Biomassezentralheizung | 5.000 Euro |
Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen | 1.000 Euro |
= max. Förderungsbetrag | 11.000 Euro |
Förderungsfristen
Die tatsächlich durchgeführten Maßnahmen müssen vom/von der EnergieausweiserstellerIn auf Basis des Energieausweises neu berechnet werden. Entsprechen die neuen Ergebnisse der Heizwärmeeinsparung weiterhin den Förderungskriterien, können Sie dennoch eine entsprechende Förderung erhalten. Die genaue Förderungshöhe wird bei der Endabrechnung der durchgeführten Sanierung ermittelt.
Ja. Als Stichtag für den Beginn der Maßnahmen gilt der Liefertermin/die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn. Bitte beachten Sie: Dies gilt nicht für betrieblich eingereichte Förderungsansuchen.
Ja. Die Lieferung von Materialien und die Umsetzung der geförderten Maßnahmen müssen zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2020 erfolgen.
Als Datum der Antragstellung gilt das Eingangsdatum des vollständigen Antrages (inkl. aller geforderten Beilagen) bei der Bausparkassenzentrale. Unvollständige Anträge werden von der Bausparkassenzentrale retourniert und gelten als NICHT eingegangen. Die Lieferung von Materialien und die Umsetzung der geförderten Maßnahmen müssen zwischen dem 01.01.2018 und dem 30.06.2020 erfolgen.